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Satzung des Vereins
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Satzung SAYL

Hier findest Du die akuellste Version der Satzung der SAYL mit dem Stand vom 28.10.00

§1 Die Sonderbunds Allgemeine Yacht Liga (SAYL) mit Sitz in Stuttgart, Azenbergstr. 11, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Segelsports.

§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Universität Stuttgart, die es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§5 Der Vorstand führt die Geschäfte der SAYL. Er setzt sich zusammen aus:

  1. dem Vorsitzenden, der die Leitung der SAYL hat und sie nach innen und außen vertritt
  2. dem Kassier, der die Kasse und bei Mitgliederversammlungen das Protokoll führt
  3. je einem Segelmeister pro Schiff, die für den Zustand der Schiffe und des Zubehörs verantwortlich sind.

§6 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand wird von ihr gewählt und ist ihr Rechenschaft schuldig. Die Mitgliederversammlung kann folgende Strafen verhängen:

  • Geldstrafen,
  • Segelverbot für bestimmte Zeiträume,
  • Entzug der Bootsführergenehmigung,
  • Ausschluß aus der SAYL
  • Die Verfahrenseinzelheiten werden in sinnvoller Anlehnung an die Satzung und Geschäftsordnung des aktiven Sonderbunds gehandhabt.

§7 Das Mitglied bezahlt bei der Aufnahme einen Kapitalanteil von DM 100,-. Es verpflichtet sich zu aktiver Mitarbeit bei Überholungsarbeiten an den Schiffen. Mitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgenommen. Der Austritt aus der SAYL erfolgt durch Ausschluß durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch eigenen Entschluß, wobei auf Wunsch der um DM 10,- pro Jahr der Zugehörigkeit zur SAYL verminderte Kapitalanteil zurückbezahlt wird.

§8 Der Vorstand führt die Liste der Bootsführer. Bootsführer wird, wer das Bodenseeschifferpatent hat und nach Zeugnis zweier Bootsführer gezeigt hat, daß er zur selbständigen verantwortlichen Führung und Pflege der Schiffe fähig ist.

§9 Jedes Mitglied der SAYL und des Sonderbunds kann ein Schiff mieten. SAYL-Mitglieder haben dabei Vorrang. Die Charterung muß für einen bestimmten Zeitraum erfolgen und ist für beide Teile verbindlich. Die Charterliste führt der Vorstand. Länger als eine Woche kann ein Schiff nicht gemietet werden. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen. Die Chartergebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und muß bis 30 Tage nach der Charterung bezahlt sein. Bei Nichtbezahlung muß der Kassier monatlich 10% der ursprünglichen Gebühr aufschlagen. Die Gebühren müssen nicht bezahlt werden, wenn das gecharterte Schiff aus technischen Gründen den ganzen Tag nicht auslaufen konnte. Die Gebühren müssen zur Hälfte bezahlt werden, wenn ein Schiff zur Übernachtung benutzt wurde.

§10 Das Konto jedes SAYL-Mitglieds muß zu Beginn jeder Saison ein Guthaben aufweisen, das der jährlich festzulegenden Höhe entsprechen muß. Das Guthaben verfällt nicht, kann aber nur abgesegelt werden.

§11 Zur Auflösung der SAYL benötigt man die Zustimmung von 75% der SAYL-Mitglieder.

§12 Satzungsänderungen erfordern das Einverständnis des Finanzamts Stuttgart Körperschaften.

Stuttgart, den 19. Mai 1971 im Original unterschrieben von

Dieter v. Zeppelin – Kassier

Peter Geiges – Segelmeister

Reinhart Wagner – Vorsitzender